Finanzämter stellen Anträge auf Aufhebung des Einheitswertbescheides bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend
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12.01.12

Finanzämter stellen Anträge auf Aufhebung des Einheitswertbescheides bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend.

Rechte der Bürgerinnen und Bürger bleiben gewahrt – Bürgerfreundliche Auslegung der Anträge


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Finanzministerium NRW

Finanzämter stellen Anträge auf Aufhebung des Einheitswertbescheides bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend

Düsseldorf, den 12.01.12

(aktualisierte Fassung von Montag, 16. Januar 2012)

 

Rechte der Bürgerinnen und Bürger bleiben gewahrt – Bürgerfreundliche Auslegung der Anträge

In den Finanzämtern in NRW gehen vermehrt Anträge und Einsprüche mit dem Ziel der Aufhebung der Einheitswertbescheide bzw. Grundsteuermessbescheide ein. Grund dafür ist eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Beschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung (2 BvR 287/11).

Die Finanzämter werden die Bearbeitung der Einsprüche bzw. Anträge bis zur  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückstellen. Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen dadurch keine Nachteile.

Dabei legt die Finanzverwaltung die Anträge und Einsprüche der Steuerpflichtigen in deren Sinne aus und deutet formal unzulängliche Einsprüche dementsprechend um. Die Finanzverwaltung stellt damit sicher, dass steuerlich nicht beratenen Bürgerinnen und Bürgern kein Nachteil entsteht.

Die Finanzämter gehen von der Zustimmung des Steuerpflichtigen zum Ruhen des Einspruchs aus, solange dem Antrag des Steuerpflichtigen nichts anderes zu entnehmen ist. Ohne die Zustimmung des Steuerpflichtigen zum Ruhen des Verfahrens, müsste der Antrag bzw. der Einspruch des Steuerpflichtigen aufgrund der geltenden Rechtslage abgewiesen werden.

Bürgerinnen und Bürger, die einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides stellen möchten, werden gebeten, die Einheitswertnummer ihres Grundstücks anzugeben.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Kommunen auf der Basis des Einheitswertbescheides des Finanzamtes einen separaten Abgabenbescheid (Folgebescheid) erstellen. Dabei sind die Kommunen an den Grundlagenbescheid der Finanzverwaltung gebunden. Einwändungen gegen den Abgabgenbescheid der Kommunen, die sich nur auf den zugrunde liegenden Einheitswertbescheid beziehen, sind daher unbegründet und können nicht zur Änderung des Abgabgenbescheides führen.